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   BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74   

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BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74 (https://dejure.org/1975,1375)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1975 - I C 14.74 (https://dejure.org/1975,1375)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1975 - I C 14.74 (https://dejure.org/1975,1375)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spieles mit Gewinnmöglichkeit

  • vdai.de PDF

    Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veranstaltung eines anderen Spieles, wenn das Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist; die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt für das jeweilige Spiel, die Zuverlässigkeit und andere persönliche Eigenschaften ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 68.65

    Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung - Erlaubnispflichtigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    Wenn die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spieles für einen unübersehbaren Kreis von Personen bestimmt ist - im vorliegenden Fall für praktisch jedermann über 21 Jahren -, so kann nicht auf einen bestimmten Personenkreis - etwa die (vielleicht regelmäßig spielenden und daher besonders geübten) Hauptspieler - abgestellt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 - [Buchholz 451.20 § 33 h GewO Nr. 5]).

    Soweit der Senat hierzu in den Urteilen vom 17. Mai 1955 (BVerwGE 2, 110) und vom 28. November 1963 (BVerwGE 17, 182) einen anderen Standpunkt vertreten hat, hat er ihn in den Urteilenvom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 - [a.a.O.] undvom 5. März 1968 - BVerwG I C 51.67 - […

    Demgemäß lautet der Leitsatz des genannten Urteils: "Erlauben die Spielregeln verschiedene Spielweisen (...), von denen möglicherweise nur einige Glücksspiel sind, so ist das ganze Spiel ein Glücksspiel" (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juni 1960 - BVerwG I C 137.57 [NJW 1960, 1684 = Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 1] und BVerwG I C 160.59 - undvom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 [a.a.O.] -).

  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 70.65
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    Wenn die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spieles für einen unübersehbaren Kreis von Personen bestimmt ist - im vorliegenden Fall für praktisch jedermann über 21 Jahren -, so kann nicht auf einen bestimmten Personenkreis - etwa die (vielleicht regelmäßig spielenden und daher besonders geübten) Hauptspieler - abgestellt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 - [Buchholz 451.20 § 33 h GewO Nr. 5]).

    Soweit der Senat hierzu in den Urteilen vom 17. Mai 1955 (BVerwGE 2, 110) und vom 28. November 1963 (BVerwGE 17, 182) einen anderen Standpunkt vertreten hat, hat er ihn in den Urteilenvom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 - [a.a.O.] undvom 5. März 1968 - BVerwG I C 51.67 - […

    Demgemäß lautet der Leitsatz des genannten Urteils: "Erlauben die Spielregeln verschiedene Spielweisen (...), von denen möglicherweise nur einige Glücksspiel sind, so ist das ganze Spiel ein Glücksspiel" (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juni 1960 - BVerwG I C 137.57 [NJW 1960, 1684 = Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 1] und BVerwG I C 160.59 - undvom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 [a.a.O.] -).

  • BVerwG, 17.05.1955 - I C 133.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    Mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen müssen außer Betracht bleiben (BVerwGE 2, 110 [111 f.]).

    Soweit der Senat hierzu in den Urteilen vom 17. Mai 1955 (BVerwGE 2, 110) und vom 28. November 1963 (BVerwGE 17, 182) einen anderen Standpunkt vertreten hat, hat er ihn in den Urteilenvom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 - [a.a.O.] undvom 5. März 1968 - BVerwG I C 51.67 - […

  • BVerwG, 28.11.1963 - I C 69.60

    Genehmigung eines Spielbetriebes - Veranstaltung eines öffentlichen Glückspiels -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    Im Anschluß daran ("Abgesehen von diesen Gesichtspunkten ...") kommt es im Hinblick auf die mögliche Beteiligung einer Spielergemeinschaft zum selben Ergebnis, wobei es aber auf andere "Gesichtspunkte" abstellt als im ersten Teil der Entscheidungsgründe; insbesondere zieht es hier aus der Annahme, daß "Sesetta" objektiv ein Glücksspiel sei, nicht die Schlußfolgerung, daß daran auch die Beratung des Hauptspielers durch seine Mitspieler nichts ändern könne (vgl. BVerwGE 17, 182 [189]: "Was der Spieler nicht wissen kann, vermag die Ponte nicht zu beraten").

    Soweit der Senat hierzu in den Urteilen vom 17. Mai 1955 (BVerwGE 2, 110) und vom 28. November 1963 (BVerwGE 17, 182) einen anderen Standpunkt vertreten hat, hat er ihn in den Urteilenvom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 - [a.a.O.] undvom 5. März 1968 - BVerwG I C 51.67 - […

  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    "Maßgebend ... sind die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers ... Ist ein Spiel hiernach ein Glücksspiel, so behält es diese Eigenschaft auch für den besonders geübten Spieler, der den Spielausgang besser abschätzen kann als ein weniger geübter oder erfahrener" (BGHSt 2, 274 [276 f.]).
  • BVerwG, 27.10.1966 - I C 71.65

    Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit - Antrag auf Erteilung der

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    Die dadurch "aufgetretenen Mißstände im Spielwesen" haben den Bundesrat anläßlich der Neuregelung der gewerbsmäßigen Veranstaltung von Spielen durch das Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) veranlaßt, eine dem jetzigen § 33 d Abs. 2 Nr. 2 GewO entsprechende Regelung vorzuschlagen (BT-Drucks. III/318 S. 38 f.; BVerwGE 25, 204 [BVerwG 27.10.1966 - I C 71/65] [207]).
  • BVerwG, 18.09.1973 - I C 9.73

    Zulassung einer Bauart - Herstellung von Spielgeräten

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    Die hiernach erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwar dem jeweiligen Veranstalter erteilt, gilt tatsächlich aber - wie die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes (vgl. dazu BVerwGE 44, 82 [BVerwG 18.09.1973 - I C 9/73]) - für das in Rede stehende Spiel.
  • BVerwG, 05.03.1968 - I C 51.67

    Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - Überprüfung der Entscheidung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    Soweit der Senat hierzu in den Urteilen vom 17. Mai 1955 (BVerwGE 2, 110) und vom 28. November 1963 (BVerwGE 17, 182) einen anderen Standpunkt vertreten hat, hat er ihn in den Urteilenvom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 - [a.a.O.] undvom 5. März 1968 - BVerwG I C 51.67 - […
  • BVerwG, 09.06.1960 - I C 137.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    Demgemäß lautet der Leitsatz des genannten Urteils: "Erlauben die Spielregeln verschiedene Spielweisen (...), von denen möglicherweise nur einige Glücksspiel sind, so ist das ganze Spiel ein Glücksspiel" (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juni 1960 - BVerwG I C 137.57 [NJW 1960, 1684 = Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 1] und BVerwG I C 160.59 - undvom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 und BVerwG I C 70.65 [a.a.O.] -).
  • BVerwG, 07.09.1967 - I C 16.67
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1975 - I C 14.74
    Demgemäß darf für die Veranstaltung solcher Spiele eine Erlaubnis oder Unbedenklichkeitsbescheinigung selbst dann nicht erteilt werden, wenn keine Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet (dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1967 - BVerwG I C 16.67 - [Buchholz 451.20 § 33 h GewO Nr. 6]).
  • BVerwG, 09.06.1960 - I C 160.59

    Betreiben des Sektorenspiels ohne ortspolizeiliche Genehmigung in einem allgemein

  • VGH Hessen, 03.01.1995 - 8 TG 2939/94

    Erteilung bzw Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GewO § 33e

    Was unter einem Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB zu verstehen ist, ist von der Rechtsprechung geklärt (z.B. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1975 - I C 14.74 - GewA 1976, 87).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.1990 - 2 A 10034/90

    Wettunternehmer; Zulassungsvoraussetzungen; Willkürverbot; Grundrechtsschutz

    Insbesondere erfüllt die fragliche Betätigung entgegen der Auffassung des Klägers (auch) den Glücksspielbegriff, da die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spielers nicht wesentlich von dessen Fähigkeiten, Kenntnissen und Aufmerksamkeit abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich dem Wirken unberechenbarer, dem Einfluß der Beteiligten entzogener Ursachen (zum Glücksspielbegriff vgl. BGHSt 9, 39; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1975, GewA 1976, 87; BayVGH, Urteil vom 20. Oktober 1980, GewA 1981, 89; Dreher/Tröndle, aaO, § 284 Rdnr. 3; Lackner, StGB, 18. Aufl. 1989, § 284 Anm. 2 a; Friauf, aaO, § 33 d Anm. 1 a).
  • VG Wiesbaden, 20.03.2007 - 5 E 1713/05

    Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Gewerbeordnung für im Internet

    Gewerberechtlich lässt § 33 h Nr. 3 GewO die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Glücksspiele grundsätzlich nicht zu, unabhängig davon, ob die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO) oder nicht (vgl. dazu schon BVerwG, Urt. v. 09.12.1975, Az.: 1 C 14.74).Denn der Strafzweck des § 284 StGB (Verhinderung der übermäßigen Anregung der Nachfrage von Glücksspielen, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs durch staatliche Kontrollen und Verhindern der Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken) kann - und soll - auch dann eingreifen, wenn die erhöhte Verlustgefahr nicht besteht (so BVerwGE 115, 179, 184).Der Einwand der Klägerin, angesichts des geringen Einsatzes könne nicht von einem Glücksspiel ausgegangen werden, greift daher nicht.
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